Wenn die Voraussetzungen des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG vorliegen, tritt der aus Scheidungs- und Folgesache bestehende Verbund kraft Gesetzes ein, ohne dass die Ehegatten hierüber disponieren können. Der Antrag, eine Folgesache entgegen §§ 137 Abs. 1, 142 Abs. 1 Satz 1 FamFG in einem isolierten Verfahren zu führen, ist daher für die Entstehung des Verbunds unbeachtlich.
AZ: XII ZB 21/21 Beschluss vom 21.07.2021