Es soll ein Vertrag, der von Eltern als gesetzlichen Vertretern des minderjährigen Kindes abzuschließen ist, familiengerichtlich genehmigt werden. Zur Vertretung des nicht verfahrensfähigen Kindes bedarf es in dem entsprechenden Verfahren und für die Bekanntgabe der Entscheidung, die die Genehmigung ausspricht, keines Ergänzungspflegers. Etwas anderes gilt nur, wenn und soweit die Eltern nach § 1795 BGB kraft Gesetzes von der Vertretung ausgeschlossen sind oder ihnen die Vertretung wegen einer bestehenden Interessenkollision nach § 1796 BGB durch gerichtliche Entscheidung entzogen worden ist.
Az XII ZB 359/17 Beschluss vom 03.04.2019