Die Erstausbildung gehört zum eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen, den dieser vorrangig befriedigen darf, auch wenn er gegenüber minderjährigen Kindern gesteigert unterhaltspflichtig ist (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. Dezember 1993 – XII ZR 172/92 – FamRZ 1994, 372).
Hier hatte die unterhaltspflichtige Mutter die Kinder schon mit 16 bzw. 18 Jahren geboren. Ihren Hauptschulabschluss konnte sie erst nach der Geburt des ersten Kindes erwerben. Nach ihrer bisherigen Erwerbsbiografie ohne Berufsausbildung ist sie nur sehr eingeschränkt leistungsfähig. Die erstmalige Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau wird die Erwerbsaussichten der Klägerin deutlich verbessern und letztlich eine sicherere Grundlage für den Kindesunterhalt verschaffen. Der Zeitpunkt der Berufsausbildung ist nicht zu beanstanden, nachdem die Klägerin sich seit Beginn der Betreuung der Kinder durch den Vater über mehrere Jahre erfolglos um eine höher vergütete Erwerbstätigkeit bemüht hat. Auch das Alter der Klägerin von jetzt 30 Jahren kann eine unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit nicht begründen. Az XII ZR 70/09, Urteil vom 4.5.2011