BGH: Erteilung eienr Eheurkunde mit geänderten Vornamen

26. Juli 2021

Die Vornamen einer transsexuellen Person wurden nach der Eheschließung auf der Grundlage des Transsexuellengesetzes geändert. Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Eheurkunde, in der als ihre „Vornamen vor der Ehe“ ihre aktuell geführten Vornamen, die auf der Namensänderung beruhen, genannt werden. Die Person hatte bereits 2000 die Ehe geschlossen, im März 2009 wurden die männlichen Vornamen in weibliche umgewandelt. 2011 wurde rechtskräftig festgestellt, dass sie als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist. Im aktuellen Eheregister ist sie als „Ehefrau“ mit dem Geschlecht „weiblich“ eingetragen, aber mit den „Vornamen vor der Ehe“ in der früheren männlichen Bedeutung.

 

AZ: XII ZB 189/20                                                     Beschluss vom 05.05.2021