Die Zahlung eines „Erziehungsbeitrags“ an die Pflegeeltern ist als ihr Einkommen im Sinne des Verfahrenskostenrechts anzusehen. Denn der Beitrag stellt das Entgelt dar, das durch die öffentliche Hand für den mit Betreuung und Erziehung verbundenen Zeitaufwand erbracht wird. Im Unterschied zu dem Pflegegeld, das nach anderen Sozialgesetzen gewährt wird, fehlt es beim Erziehungsbeitrag nach § 39 SGB VIII§ 39 SGB VIII an einer besonderen gesetzlichen Ausnahme von der Einkommensberücksichtigung.
Az XII ZB 191/19 Beschluss vom 09.12.2020