Das erstinstanzliche Gericht hat keine Veranlassung gesehen, nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde zu treffen, weil es von einer Beschwer über 600 € ausgegangen ist. Das Beschwerdegericht hat diese Entscheidung nicht nachgeholt, obwohl es von einer geringeren Beschwer ausgegangen ist. In diesem Fall kann das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Erheblichkeit dieses Verfahrensfehlers prüfen, ob eine Zulassung der Beschwerde geboten gewesen wäre.
Es geht um den Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Auskunftsverpflichtung in einer Zugewinnausgleichssache.
Az XII ZB 490/18 Beschluss vom 23.09.2020