Die Regelung in § 18 FamFG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Frist zur Nachholung der Begründung der Rechtsbeschwerde nicht zwei Wochen, sondern einen Monat beträgt (im Anschluss an BGHZ 184, 323 = NJW 2008, 3500). Das Kindeswohl wird durch die allein sorgeberechtigte Mutter gefährdet. Sie vereitelt den Umgang und beeinflusst das Kind massiv. Um die Gefährdung des Kindeswohls zu vermeiden, darf nur das mildeste Mittel gewählt werden. Bevor wegen Umgangsvereitelung das gesamte Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wird, ist eine Umgangspflegschaft einzurichten. Davon kann nur bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgesehen werden. Ein Eingriff in das Sorgerecht (hier: Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zum Zweck der Heimunterbringung) hat zu unterbleiben, wenn dieser mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergeht und bei einer Gesamtbetrachtung nicht dazu führt, dass sich die Situation des gefährdeten Kindes verbessert. (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 1984 – IVb ZB 73/83 – FamRZ 1985, 169, 171). Az XII ZB 247/11, Beschluss vom 26.10.2011