Wenn der Versorgungsträger den Risikoschutz für das zu begründende Anrecht auf eine Altersversorgung beschränkt, dann muss nicht bereits durch die Teilungsordnung festgelegt sein, wie sich der notwendige zusätzliche Ausgleich bei der Altersversorgung errechnet. Es genügt, wenn der Versorgungsträger dies im Versorgungsausgleichsverfahren darlegt.
Es geht auch um die gerichtliche Überprüfung der gleichwertigen Teilhabe durch zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung, wenn der vorgeschlagene Ausgleichswert bereits einen auf die Invaliditätsversorgung bezogenen Barwertanteil enthält. Az XII ZB 364/14, Beschluss vom 25.2.2015