Der gewöhnliche Aufenthalt eines im Ausland (hier: in der Ukraine) von einer Leihmutter geborenen Kindes, das entsprechend dem übereinstimmenden Willen aller an der Leihmutterschaft beteiligten Personen alsbald nach der Geburt rechtmäßig nach Deutschland verbracht wird, ist in Deutschland. Ein vorheriger gewöhnlicher Aufenthalt im Geburtsland bestand dann nicht. Danach ist als Mutter des Kindes die Leihmutter einzutragen, weil nach § 1591 BGB Mutter eines Kindes die Frau ist, die es geboren hat. Die davon abweichende bloße Registrierung in der Ukraine ist hierfür nicht maßgeblich. Die von den Beteiligten gewünschte rechtliche Mutterschaft der Ehefrau kann daher nur durch ein Adoptionsverfahren erreicht werden.
Az XII ZB 530/17 Beschluss vom 20.03.2019 BGH-Presseerklärung