Bei der internen Teilung eines Anrechts, das teilweise fondsgebunden ist, kommt eine “offene Beschlussfassung” nicht in Betracht. Danach würde ein Prozentsatz des Werts des Versorgungsvermögens, das am ersten Börsentag nach Mitteilung über die Rechtskraft des Beschlusses besteht, übertragen.
Auch insoweit beschränkt sich die Entscheidung des Familiengerichts darauf, den Ausgleichswert in der von dem Versorgungsträger gewählten Bezugsgröße zum Ende der Ehezeit festzulegen und in dieser Höhe ein Anrecht – bezogen auf das Ende der Ehezeit – zu übertragen. Diese Entscheidung anhand der Bestimmungen seiner Teilungsordnung umzusetzen, ist Sache des Versorgungsträgers.
Az XII ZB 568/10, Beschluss vom 25.6.2014