Fondsgebundene Anrechte der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Rentenversicherung sind auch in der von einem Versorgungsträger gewählten Form von Fondsanteilen intern teilungsfähig, wenn diese eindeutig bestimmt werden können. Die interne Teilung erfolgt nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch einen richterlichen Gestaltungsakt.
Deshalb sind die maßgeblichen Teilungs- bzw. Versorgungsregelungen in der gerichtlichen Entscheidung zur internen Teilung konkret zu bezeichnen. Az XII ZB 354/12, Beschluss vom 17.9.2014