Wenn eine Ehefrau einen Ehebruch begeht und wenn sie verschweigt, dass der Ehemann möglicherweise gar nicht der Vater des Kindes ist, dann führt dies nicht zu einer Schadensersatzpflicht der (geschiedenen) Ehefrau hinsichtlich des vom Ehemann geleisteten Unterhalts für das scheineheliche Kind.
Die Mutter ist nach Anfechtung der (ehelichen) Vaterschaft grundsätzlich verpflichtet, ihrem (geschiedenen) Ehemann Auskunft darüber zu erteilen, wer ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Wenn sie die Auskunft nicht erteilt, kann ein Schadensersatzanspruch wegen nicht durchsetzbarer Regressforderung gegen den Erzeuger nicht geltend gemacht werden, weil dieser Schaden ohne die Auskunft nicht beziffert werden kann. Az XII ZB 412/11BGH, Beschluss vom 20.2.2013