Im vorliegenden Fall enthält die Versorgungsordnung die Regelung, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wegfällt, wenn der Witwer oder die Witwe wieder heiratet (sog. Wiederverheiratungsklausel). Deshalb kann die geschiedene Ehegattin nicht von dem Träger der Versorgung die Zahlung einer Ausgleichsrente im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verlangen.
Sie kann dies auch dann nicht, wenn sie die zweite Ehe erst nach dem Tod des früheren Ehemannes, aber vor Eintritt in das Rentenbezugsalter geschlossen hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2005 – XII ZB 39/01 – FamRZ 2006, 326). Az XII ZB 122/09, Beschluss vom 13.4.2011