Eine Kontrollbetreuung und der Aufgabenkreis zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht dürfen nur angeordnet werden, wenn sie erforderlich sind. (Und das sind sie nicht ohne weiteres.) (BGH, Beschluss vom 23.09.2015 – XII ZB 624/14).
Vorsorgevollmachten kommen in der Rechtsprechung des BGH an. Hier musste der BGH über einen Fall entscheiden, in dem innerfamiliäre Streitigkeiten mit Hilfe des Betreuungsgerichts ausgetragen werden sollten. Der BGH schob dem einen Riegel vor. Die Betroffene hatte ihrem Neffen eine notarielle Generalvollmacht erteilt. Andere Familienangehörige waren mit der Geschäftsführung des Bevollmächtigten nicht einverstanden. Sie beauftragten einen Rechtsanwalt, der die Betroffene aufsuchte und dann in ihrem Namen Einwendungen formulierte. Das Zimmer sei zu klein. Es enthalte keine persönlichen Möbel. Der Bevollmächtigte bewohne ab und an das Haus der Betroffenen, anstatt es zu vermieten. Zudem unterbinde der Bevollmächtigte den Kontakt der Betroffenen zum Rest der Familie.
Das Betreuungsgericht ordnete eine Kontrollbetreuung an und ermächtigte den Betreuer zum Widerruf der Vollmacht. Die Betroffene wandte sich dagegen mit ihrer Beschwerde zum Landgericht. Diese Beschwerde hatte keinen Erfolg. Anders sah das dann in der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof aus. Dort gewann die Betroffene.
In tatsächlicher Hinsicht lag das daran, dass das Beschwerdegericht den Vortrag des Bevollmächtigten nicht hinreichend beachtet hatte. Dieser wollte auch ein größeres Zimmer für die Betroffene, aber es gab keines. Die Betroffene hatte sich geweigert, ihre Möbel mit ins Seniorenheim zu nehmen. Das Haus bewohnte der Bevollmächtigte, um Hotelkosten zu sparen, wenn er die Betroffen besuchte. Und im Übrigen – auch wenn der BGH das nicht so deutlich formulierte – geht das die anderen Familienangehörigen auch nichts an. Das Selbstbestimmungsrecht der Vollmachtgeberin ist ein hohes Verfassungsgut. Wenn sie sich dafür entscheidet, dass der Bevollmächtigte ihre Geschäfte führt, dann kann das Betreuungsgericht nur einschreiten, wenn wirklich starke Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er seine Vollmacht missbraucht. Daran fehlte es hier.
In rechtlicher Sicht betonte der Bundesgerichtshof, dass ein Betreuer erst dann zum Vollmachtswiderruf ermächtigt werden darf, wenn alle milderen Mittel gescheitert sind, den Bevollmächtigten zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung anzuhalten. In der Zukunft wird man also zunächst mit dem Bevollmächtigten reden müssen, dann ggf. Rechnungslegung fordern müssen und Weisungen erteilen müssen. Vorschnell darf kein Betreuer mehr zum Vollmachtswiderruf ermächtigt werden.
In der Gestaltungspraxis ändert sich allerdings nichts. Bereits heute wird Sie Ihr VorsorgeAnwalt darüber aufklären, wie Sie mit einem möglichen Missbrauch Ihrer Vorsorgevollmacht umgehen können. Sie können insbesondere einen VorsorgeAnwalt als Unterstützungsbevollmächtigten einsetzen.