Der Liquidationswert (Zerschlagungswert) gilt in der Regel als unterste Grenze des Unternehmenswerts.
Der Ansatz des Liquidationswerts kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn das Unternehmen zur Mobilisierung des Vermögens “versilbert” werden muss, um den Zugewinnausgleich zahlen zu können, oder wenn dem Unternehmen wegen schlechter Ertragslage oder aus sonstigen Gründen keine günstige Fortführungsprognose gestellt werden kann.
Will der Schuldner die Fortführung schwebender Vergleichsverhandlungen verweigern, muss er diese Verweigerung durch ein klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck bringen, weil es verjährungsrechtliche Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche hat.
Az XII ZB 116/17 Beschluss vom 05.12.2018