Die Erklärung, mit der der sorgeberechtigte Elternteil nach § 1617 a Abs. 2 BGB dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilt, ist eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird erst mit Zugang beim zuständigen deutschen Standesamt wirksam. Der Zugang bei einem ausländischen Standesamt genügt nicht. Verweist Art. 21 EGBGB in das ausländische Recht, so ist auch dessen internationales Privatrecht zu prüfen.