Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung setzt nach § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG eine sowohl ordnungsgemäße als auch rechtzeitige Mitteilung des verfahrenseinleitenden Dokuments voraus. Der Versagungsgrund des § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG entfällt nicht dadurch, dass der Beteiligte nach Erlangung der Kenntnis von der ausländischen Entscheidung keinen nach der
Verfahrensordnung des Ursprungsstaats zulässigen Rechtsbehelf eingelegt hat. Im vorliegenden Fall begehrt die Ehefrau die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines kroatischen Scheidungsurteils nicht erfüllt sind.
Az XII ZB 311/17 Beschluss vom 03.04.2019