Der Pflichtehrensold nach dem bayerischen Kommunalwahlbeamtengesetz dient den Versorgungszwecken nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG und ist deshalb im Versorgungsausgleich auszugleichen (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 – XII ZB 139/09). |