Wenn für die Feststellung der Vaterschaft eine Untersuchung und damit einhergehend eine Exhumierung erforderlich ist, tritt das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen hinter das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurück.
Das Wissen um die eigene Herkunft ist von zentraler Bedeutung für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität. Sowohl nach der Europäischen Menschenrechtskonvention als auch nach dem Grundgesetz kommt dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung besondere Bedeutung zu. Daran ändert nichts, dass im Einzelfall bei der Klärung der Abstammungsfrage vermögensrechtliche Interessen im Vordergrund stehen können. Zudem stellt die Teilhabe an dem väterlichen Erbe ein legitimes Interesse des leiblichen Kindes dar.
Az XII ZB 20/14, Beschluss vom 29.10.2014 BGH-Pressemitteilung