Eine Frau will die Ehe aufheben lassen, die sie mit einem Ausländer eingegangen ist, damit dieser einen Aufenthaltstitel erlangt. Dafür hat sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das war – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht rechtsmissbräuchlich. Die Behauptung, das für die Eingehung der Scheinehe versprochene Entgelt nicht erhalten zu haben, ist dem Gericht auf Verlangen glaubhaft zu machen.
Denn eine Partei, die rechtsmissbräuchlich die Ehe geschlossen und hierfür ein Entgelt erhalten hat, muss hiervon Rücklagen bilden, um die Kosten eines Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu können (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 -XII ZB 247/03 -FamRZ 2005, 1477). Az XII ZB 212/09, Beschluss vom 30.3.2011