Soweit das Einkommen eines Ehegatten, der ein Kind betreut, unberücksichtigt zu bleiben hat, weil es aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit stammt, kommt ein Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB in Betracht.
Besteht ein Teilunterhaltsanspruch auf Betreuungsunterhalt und ein weiterer Teilanspruch aufgrund eines anderen Unterhaltstatbestands, unterfällt der Gesamtanspruch dem Rang des § 1609 Nr. 2 BGB.
Az XII ZB 185/13, Beschluss vom 1.10.2014