Einem Elternteil wird gegenüber seinem erwachsenen Kind, das seine bereits erlangte Selbständigkeit wieder verloren hat, ein ebenso erhöhter angemessener Selbstbehalt belassen, wie ihn die unterhaltsrechtlichen Tabellen und Leitlinien für den Elternunterhalt vorsehen. Das ist nicht zu beanstanden.
Az XII ZR 15/10, Urteil vom 18.1.2012