BGH: Tod eines Ehegatten im anhängigen Versorgungsausgleichsverfahren

19. April 2021

Die Anwendung des § 31 VersAusglG setzt nicht voraus, dass der Tod eines Ehegatten zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem das Verfahren über den Versorgungsausgleich bereits anhängig ist.
Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs werden die auszugleichenden Anrechte des Verstorbenen als fortbestehend fingiert. Dass der Versorgungsträger die handelsbilanzielle Rückstellung auflöst, die er wegen der Versorgungsansprüche gebildet hatte, berührt den Anspruch auf Ausgleich des Anrechts nicht.

 

Az XII ZB 336/20                         Beschluss vom 17.01.2021