BGH: Überschreiten der Wertgrenze durch den Ausgleichswert bei externer Teilung

11. Juli 2019

Mit dem Versorgungsfall, der nachehezeitlich eingetreten ist, geht die Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden Anwartschaftsdynamik einer betrieblichen Altersversorgung, die endgehaltsbezogen ist, einher. Die Unverfallbarkeit gehört zu den auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Änderungen, die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung zu berücksichtigen sind. Die Frage, ob der Ausgleichswert die Wertgrenze für eine externe Teilung überschreitet, die einseitig auf Verlangen des Versorgungsträgers durchzuführen ist, beurteilt sich nach der Bewertung des Anrechts zum Ende der Ehezeit.

Az XII ZB 185/16                  Beschluss vom 24.4.2019