Die beharrliche Weigerung der rechtlichen Eltern, einen Umgang ihres Kindes mit seinem leiblichen Vater zuzulassen allein genügt nicht, um ein Umgangsrecht abzulehnen. Es geht um den Fall eines Mannes aus Nigeria, der mit einer verheirateten Frau eine Beziehung hatte, aus der Ende 2005 Zwillinge hervorgegangen waren. Bereits Monate vor der Geburt lebte sie wieder mit ihrem Ehemann und drei weiteren gemeinsamen Kindern zusammen. Der Ehemann wurde auch rechtlicher Vater der Zwillinge. Das Ehepaar lehnte es wiederholt ab, dem biologischen Vater der Zwillinge Umgang zu gewähren. Das hatte er seit der Geburt der Kinder gefordert.
Nach jahrelangen Prozessen – bis hin zu einer erfolglosen Verfassungsbeschwerde – gab ihm der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Dezember 2011 Recht. Jeglichen Umgang zu versagen, ohne zu prüfen, ob der Umgang dem Kindeswohl dienlich wäre, stelle eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar. Aber auch im neuen Umgangsverfahren konnte der Mann sich nicht durchsetzen, wieder unterlag er vor dem Oberlandesgericht. Doch mit Wirkung vom 13. Juli 2013 war aufgrund der EGMR-Entscheidung § 1686 a in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden. Gemäß § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB hat der leibliche Vater, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Voraussetzung dafür ist, dass er ernsthaftes Interesse für das Kind gezeigt hat.
Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf, die auf unzureichenden Ermittlungen beruhe. Mit dem Beschluss legte er zum ersten Mal die neue Vorschrift aus und präzisierte sie. Auch im Verfahren nach § 1686 a BGB hat das Gericht das Kind grundsätzlich persönlich anzuhören. Az XII ZB 280/15, Beschluss vom 5.10.2016, BGH-Pressemitteilung.