Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Antragstellers zur Auskunftserteilung im Zugewinnausgleichsverfahren nach deutschem Güterrecht. Da nach mauritischem Recht für die Wahl der Gütertrennung die gemeinsame Erklärung der Ehegatten gegenüber dem Standesbeamten bei der Eheschließung ausreicht und diese Form nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eingehalten wurde, genügt die güterrechtliche Vereinbarung der Parteien der maßgeblichen Ortsrechtsform (Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB).
Dadurch wird die nach deutschem Recht erforderliche notarielle Beurkundung nach § 1410 BGB des Ehevertrags ersetzt. Der Güterstand der Gütertrennung wurde also wirksam vereinbart. Deshalb kann die Antragsgegnerin vom Antragsteller keinen Zugewinnausgleich verlangen und auch den Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 BGB nicht geltend machen. Az XII ZR 48/09, Urteil vom 13.7.2011