Die Schwiegereltern schenkten ihr Grundeigentum unter der für das Schwiegerkind erkennbaren Vorstellung, dass die Ehe fortbesteht und daher die Schenkung auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommt. In einem solchen Fall kann das Scheitern dazu führen, dass die Schenkung rückabgewickelt wird.
Als weitere Voraussetzung muss allerdings hinzukommen, dass ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar ist. Auch wenn dies der Fall ist, kann in der Regel nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen wird die Vertragsanpassung dazu führen, dass der zugewendete Gegenstand zurück zu gewähren ist. Eine Rückgewähr des geschenkten Gegenstandes löst dann aber – von den Fällen kurzer Ehedauer abgesehen – im Gegenzug einen angemessenen Ausgleich in Geld aus. In Betracht kommt eine solche Rückgewähr bei nicht teilbaren Gegenständen wie Hausgrundstücken oder Miteigentumsanteilen insbesondere dann, wenn die Schwiegereltern sich – wie im vorliegenden Fall – ein Wohnungsrecht vorbehalten haben, das durch das Scheitern der Ehe gefährdet wird. Die Vorinstanzen hatten angenommen, dass ein solcher Rückübertragungsanspruch verjährt sei und waren dabei von der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren ausgegangen. Das war falsch, denn die Vertragsanpassung einer Grundstückschenkung von Schwiegereltern, die wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorgenommen wird, ist grundstücksbezogen. Daher richtet sie sich nach § 196 BGB, der für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf Gegenleistung eine zehnjährige Verjährungsfrist vorsieht.
Az XII ZB 181/13, Beschluss vom 3.12.2014 bald in der Datenbank, Pressemitteilung