Beschluss vom 10.06.2015, AZ: XII ZB 251/14
Es geht um die Verlängerung des Unterhalts nach § 1615 l Abs. 2 BGB bei der Betreuung eines behinderten Kindes. Die Mutter hatte anlässlich der Geburt des Kindes ihr Studium unterbrochen.
Die Belastung dadurch, dass sie neben der Betreuung des Kindes das Studium wiederaufnahm, stellt keinen elternbezogenen Grund für die Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach § 1615 l Abs. 2 BGB dar. Die Lebensstellung des nach den §§ 1615 l Abs. 2, 1610 Abs. 1 BGB Unterhaltsberechtigten richtet sich danach, welche Einkünfte er ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte. Sie ist deshalb nicht auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes festgeschrieben, so dass sich später ein höherer Bedarf ergeben kann. Den könne die Mutter nicht durch eine Teilzeittätigkeit abdecken, zumal das schwer behinderte Kind der intensiven Betreuung bedarf.