Bei Anrechten in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung, die jeweils in den alten Bundesländern erworben wurden, handelt es sich um Anrechte gleicher Art im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG. Maßgebliche Bezugsgröße für die gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des § 5 Abs. 1 VersAusglG sind Entgeltpunkte (§§ 63, 64 Nr. 1 SGB VI); für die Beurteilung, ob die Bagatellgrenze überschritten ist, ist der Kapitalwert heranzuziehen. Auf Anrechte gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG findet § 18 Abs. 2 VersAusglG, der den Ausgleich “einzelner” Anrechte regelt, keine Anwendung. Az XII ZB 328/10, Beschluss vom 30.11.2011