Der Versorgungsausgleich zugunsten eines Contergan geschädigten Ehegatten kann nicht nach § 27 VersAusglG mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass der Ausgleichsberechtigte wegen seiner Contergan-Rente auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen sei.
Az XII ZB 164/14, Beschluss vom 16.7.2014