Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft ist die allein sorgeberechtigte Mutter, die mit dem rechtlichen Vater nicht verheiratet ist, von der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Kindes nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen. Für den Beginn der Frist zur Anfechtung der Vaterschaft, die das minderjährige Kind betrifft, ist in diesem Fall auf die Kenntnis der Mutter abzustellen, die alleinige gesetzliche Vertreterin ist. Az XII ZB 583/15, Beschluss vom 2.11.2016.