BGH: Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels

12. Oktober 2022

Wird gegen die erstinstanzliche Entscheidung über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung
eines ausländischen Unterhaltstitels Beschwerde eingelegt, hindern die Bestimmungen des
HUÜ 2007 das Beschwerdegericht nicht daran, die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im
Ursprungsstaat im Einzelfall auch ohne Beibringung des von Art. 25 Abs. 1 lit. b HUÜ 2007
geforderten formalen Nachweises festzustellen.
Nach § 293 ZPO hat der Tatrichter ausländisches Recht, das für die Entscheidung eines
Rechtsstreits maßgebend ist, von Amts wegen zu ermitteln. Da ausländische Rechtsnormen
Rechtssätze und keine Tatsachen sind, finden insoweit die Grundsätze über die Darlegungsund
Beweislast keine Anwendung.


Az XII ZB 268/19 Beschluss vom 24.8.2022