Die Gewährung von Vollstreckungsschutz durch den Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht kann in einem auf die Vollstreckbarerklärung eines
ausländischen Unterhaltstitels nach völkerrechtlichen Verträgen gerichteten Verfahrens nur nach Maßgabe von § 52 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 57 AUG erfolgen.
Sie scheidet aus, wenn es der Schuldner verabsäumt hat, bereits im Beschwerdeverfahren einen Antrag gemäß § 52 Abs. 2 AUG zu stellen, unter
Glaubhaftmachung, dass die weiter gehende Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
Az XII ZB 102/20 Beschluss vom 27.05.2020