Das Familiengericht hat den Termin in einer Scheidungssache so zu bestimmen, dass es den beteiligten Ehegatten nach Zugang der Ladung möglich ist, unter Einhaltung der Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG eine Folgesache anhängig zu machen. Zur Vorbereitung eines Antrags muss den Ehegatten zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen.
Wenn ein Termin bestimmt wird, der den genannten Vorgaben nicht entspricht, haben die Ehegatten einen Anspruch auf Terminsverlegung. Einer Terminsverlegung bedarf es allerdings nicht, wenn die Folgesache noch bis zur mündlichen Verhandlung anhängig gemacht wird. Die Folgesache wird dann Bestandteil des Scheidungsverbunds. Eine Folgesache gilt als rechtzeitig geltend gemacht, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist vor dem Verhandlungstermin, auf den die Scheidung ausgesprochen wird, anhängig gemacht wird. Dies ist also nicht nur der erste Termin zur mündlichen Verhandlung, sondern auch der Fortsetzungstermin. Az XII ZB 447/10, Beschluss vom 21.3.2012