BGH: Vorgezogene Altersrente nach dem Ende der Ehezeit

15. Dezember 2015

Entscheidet ein Ausgleichspflichtiger erst nach dem Ende der Ehezeit, die vorgezogene Altersrente in Anspruch und den Versorgungsabschlag in Kauf zu nehmen, so hat das zur Ehezeit keinen unmittelbaren Bezug mehr und muss daher bei der Bewertung des Rentenanrechts außer Betracht bleiben.

Auch nach § 10 a Abs.1 Nr. 1 VAHRG können nur solche nachträglichen Umstände rechtlicher und tatsächlicher Art berücksichtigt werden, die rückwirkend einen anderen Ehezeitanteil oder eine andere Ausgleichsform ergeben. Hingegen bleiben – unter Aufrechterhaltung des Stichtagsprinzips – die Bemessungsgrundlagen eines Anrechts festgeschrieben, die beim Ende der Ehezeit bestehen. Az XII ZB 23/08, Beschluss vom 14.12.2011