Wenn die Auskunftspflicht auf § 1379 Abs. 2 BGB gestützt und dann von der Gegenseite nicht erfüllt wird, kann der vorzeitige Ausgleich des Zugewinns oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385 Nr. 4 und 1386 BGB nicht verlangt werden.
Die Unterrichtungspflicht nach § 1385 Nr. 4 BGB, die allgemein aus der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 1353 BGB folgt, entspricht nicht dem Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB, sondern ist von diesem grundsätzlich inhaltlich verschieden, so dass die erfolglose Aufforderung zur Auskunft nicht zur Annahme einer Weigerung zur Unterrichtung führen kann. Auch hat der andere Ehegatte hat sich nicht ohne ausreichenden Grund beharrlich geweigert oder ohne ausreichenden Grund bis zur Erhebung der Klage auf Auskunft beharrlich geweigert, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten, da hierfür auch mindestens dreimal zur Auskunft hätte aufgefordert werden müssen.
Az XII ZB 604/13, Beschluss vom 17.9.2014