Ist für das Beschwerdegericht ohne weiteres zu erkennen, dass die an es adressierte Beschwerdeschrift gemäß § 64 FamFG an das Amtsgericht hätte gerichtet werden müssen, muss es sie dorthin im ordentlichen Geschäftsgang weiterleiten. Wäre der fristgerechte Eingang der Beschwerdeschrift beim Amtsgericht bei der gebotenen Weiterleitung zu erwarten gewesen, ist dem Rechtsmittelführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die Weiterleitung unterblieben ist. Das gilt auch dann, wenn er vom Amtsgericht zutreffend über die Einlegung der Beschwerde belehrt worden ist. Az XII ZB 50/11, Beschluss vom 17.8.2011