Nachdem nachträglich eine Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen wurde, ergeben sich Werterhöhungen für Beitragszeiten. Diese sind bei der Bewertung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 262 Abs. 1 SGB VI nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters zu berücksichtigen. Beschluss vom 22. Juni 2016 – XII ZB 350/15