Die Beschwerde in einer Familiensache wurde beim Oberlandesgericht eingelegt, das für den Empfang nicht zuständig war. Dieses entschied trotz Unzulässigkeit der Beschwerde in der Sache. Deshalb kann das Rechtsbeschwerdegericht wegen der versäumten Beschwerdeeinlegungsfrist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren, wenn das fehlende Verschulden des Beschwerdeführers offenkundig ist und die zur Nachholung der Beschwerdeeinlegung ausreichende Übersendung der Akten an das Amtsgericht von Amts wegen zu erfolgen hatte. Das Rechtsbeschwerdegericht kann in diesem Fall die Aktenübersendung selbst veranlassen. Die Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung ist nur dann für das Kindeswohl erforderlich, wenn gewichtige Gründe hierfür vorliegen, die über die mit der Einbeziehung des Kindes in die Stieffamilie verbundene typische Interessenlage hinausgehen. Von einer Gefährdung des Kindeswohls, die ohne Einbenennung entsteht, ist die Ersetzung der Einwilligung hingegen nicht abhängig. Ist nach umfassender Abwägung der Kindeswohlbelange und des Kontinuitätsinteresses des namensgebenden Elternteils die Erforderlichkeit der Einbenennung zu bejahen, hat das Familiengericht als mildere Maßnahme stets eine additive Einbenennung zu prüfen. Genügt diese den Belangen des Kindes, wird aber ein darauf gerichteter (Hilfs-)Antrag nicht gestellt, so ist die Ersetzung der Einwilligung abzulehnen. AZ: VII ZB 29/20 Beschluss vom 25.01.2023 |