BGH: Zur Bestimmtheit des Antrages in der Beschwerdeinstanz (Zugewinn)

8. Juni 2020

Auf den Widerantrag auf Auskunft des auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommenen Ehegatten ist Auskunft erteilt worden. Zuletzt wurde in erster Instanz nur noch über den allein gestellten Zahlungsanspruch streitig verhandelt und entschieden. Deshalb kann der auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommene Ehegatte in der Beschwerdeinstanz nicht lediglich erneut einen Antrag auf Auskunft stellen, ohne sich konkret gegen die Zahlungsverpflichtung zu wehren.

 

 

Az XII ZB 432/19                                                  Bescjöiss vom 08.04.2020