Bei der Beurteilung, ob die Übertragung eines Grundstücks durch einen Ehegatten sein Vermögen im Ganzen betrifft, ist ein von ihm vorbehaltenes dingliches Wohnungsrecht als ihm verbliebenes Vermögen zu berücksichtigen. Für die Beurteilung, ob eine Verfügung (hier: Übertragung eines Grundstücks) das ganze Vermögen des Ehegatten erfasst, ist die Vermögenslage vor und nach der Verfügung zu betrachten.
Während sich vor der Übertragung eines Grundstücks regelmäßig der um valutierende Belastungen verringerte Wert des Grundstücks im Vermögen des Ehegatten befand, besteht sein Vermögen nach der Übertragung (allein) in dem dinglichen Wohnungsrecht nach §1093 BGB. Der Kläger ist seit Oktober 1999 mit der Mutter der Beklagten verheiratet. Für diese ist es die dritte Ehe. Die Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Beklagte entstammt wie ihr Bruder der ersten Ehe der Ehefrau. Diese war Alleineigentümerin eines Hausgrundstücks. Im Frühjahr 1999 hatte sie das hälftige Miteigentum an ihren Sohn, den Bruder der Beklagten, veräußert. Den ihr noch verbliebenen Miteigentumsanteil sowie weitere Grundstücke übertrug sie mit notariellem Vertrag im April 2002 auf die Beklagte und deren Bruder zu gleichen Teilen, Az XII ZR 141/10, Urteil vom 16.1.2013