BGH: Zurückerlangung der gesetzlichen Vertretung des Kindes

9. Februar 2021

Wenn die Beistandschaft des Jugendamts beendet ist, erlangt der sorgeberechtigte Elternteil die gesetzliche Vertretung des Kindes zurück und kann Verfahrenshandlungen, bei denen das Kind nicht wirksam gesetzlich vertreten war, rückwirkend genehmigen. Der Vertretungsmangel kann in jeder Lage des Verfahrens geheilt werden und zwar auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in der jeweiligen Instanz bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. zum Zeitpunkt der Beschlussfassung.

 

Az XII ZB 303/20                     Beschluss vom 02.12.2020