Die in § 79 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) getroffene
Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2,25% der Vollrente erworben
werden, führt auch unter Berücksichtigung der mit der 17. Satzungsänderung von Januar 2012
ergänzten Bestimmung des § 79 Abs. 1a VBLS und der darin vorgesehenen Vergleichsberechnung
weiterhin zu einer sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb
der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw.
Besitzstandsregelung. Hintergrund der Entscheidung:
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern
der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine
zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung
ihrer Satzung (VBLS) vom 22. November 2002 stellte die VBL ihr Zusatzversorgungssystem
rückwirkend zum 31. Dezember 2001 von einem an der Beamtenversorgung orientierten
Gesamtversorgungssystem auf ein beitragsorientiertes Betriebsrentensystem um, das auf dem
Punktemodell beruht. Die neugefasste Satzung enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur
Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden als sogenannte Startgutschriften
den Versorgungskonten der Versicherten gutgeschrieben. Dabei werden Versicherte, deren
Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden.
Grundsätzlich ist rentenfern, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Das
betraf bei der Systemumstellung ca. 1,7 Millionen Versicherte.
Az IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15, Urteil 1 und Urteil 2 vom 9.3.2016, BGH-Pressemitteilung