BMJ: Mindestunterhalt für minderjährige Kinder außerplanmäßig neu festgelegt

9. Januar 2023

Zum 1. Januar 2023 tritt die Fünfte Verordnung zur Änderung der
Mindestunterhaltsverordnung in Kraft. Damit erhöht sich der Mindestunterhalt für
minderjährige Kinder in allen Altersstufen.
Der Mindestunterhalt ist der Barbetrag, den ein minderjähriges Kind zum Leben benötigt. Er
bildet die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen der
Jugendämter. Ausgehend von ihm wird auch die zur Berechnung des Kindesunterhalts in der
Praxis gebräuchliche Düsseldorfer Tabelle berechnet. Der Mindestunterhalt ist somit auch
maßgeblich für den Anspruch, den ein minderjähriges Kind an den Elternteil stellen kann, mit
dem es nicht in einem Haushalt lebt. Die Höhe des Mindestunterhalts wird nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch alle zwei Jahre vom Bundesministerium der Justiz durch
Rechtsverordnung festgelegt. Bezugsgröße hierfür bildet das steuerfrei zu stellende sächliche
Existenzminimum. Dieses wiederum wird alle zwei Jahre in einem Bericht der
Bundesregierung ausgewiesen, zuletzt durch den 14. Existenzminimumbericht aus dem Jahre
2022.
Durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung wird der
Mindestunterhalt für das Jahr 2023 außerplanmäßig neu festgelegt, da sich die in der Vierten
Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30. November 2021 für das
Jahr 2023 getroffene Prognose als unzutreffend erwiesen hat. Infolge der unvorhersehbaren
erheblichen Preissteigerungen im Jahr 2022 stieg das im 14. Existenzminimumbericht
ausgewiesene Existenzminimum der Kinder so stark an, dass die getroffene Prognose für das
Jahr 2023 um 38 Euro monatlich überschritten wurde. Dies machte eine weitere Anhebung
des Mindestunterhalts erforderlich.


BMJ-Pressemitteilung