Für mehr Rechtssicherheit beim Scheinvaterregress soll ein neues Gesetz sorgen. Der Gesetzentwurf aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wurde jetzt dem Bundestag zugeleitet. Der Entwurf sieht einen Auskunftsanspruch gegen die Mutter vor. Sie soll mitteilen, welche Sexualpartner sie in der fraglichen Empfängniszeit hatte, “soweit dies zur Feststellung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs erforderlich ist”. Dies soll allerdings nicht gelten, “wenn und solange die Erteilung der Auskunft für die Mutter des Kindes unzumutbar wäre”. Der Mann, der als rechtlicher Vater Unterhalt geleistet hat, kann dann seinen Regressanspruch gegen den leiblichen Vater durchsetzen. Der Scheinvater soll seinen Unterhalt aber nur für einen bestimmten Zeitraum zurückverlangen können. In dem Gesetz wird außerdem geregelt, dass ein Erwachsener, dem als Kind der Familienname eines Stiefelternteils gegeben wurde, die Rückbenennung auf den ursprünglichen Namen verlangen kann.