BVerfG: Elterngeld als Einkommensersatz

11. Dezember 2015

Die Gestaltung des Elterngelds als steuerfinanzierte Einkommensersatzleistung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die gesetzgeberische Entscheidung, bei der Bemessung des Elterngelds an das bisherige Erwerbseinkommen anzuknüpfen, beruht auf Sachgründen, die hinreichend gewichtig sind, um die damit einhergehende Ungleichbehandlung grundrechtlich zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin widmet sich der Erziehung ihrer fünf Kinder, während ihr Ehemann erwerbstätig ist. Für ihr 2007 geborenes Kind erhält die Mutter Elterngeld lediglich in Höhe des Mindestbetrages, also 300 Euro. Ihre Klage auf Gewährung des Maximalbetrages, nämlich 1.800 Euro, blieb durch alle Instanzen erfolglos. Sie fühlte sich in ihren Grundrechten auf Gleichheit und auf Schutz und Förderung von Ehe und Familie verletzt, zog nach Karlsruhe – und scheiterte auch hier. Das Bundesverfassungsgericht begründete seine Entscheidung u.a. damit, dass die Gestaltung des Elterngelds als Einkommensersatz die partnerschaftliche Teilhabe beider Eltern an Erziehungs- und Betreuungsaufgaben stärken soll. Az 1 BvR 1853/11, Beschluss vom 9.11.2011, BVerfG-Pressemitteilung