BVerfG: Externe Teilung im Versorgungsausgleich ist bei verfassungskonformer Normanwendung mit dem Grundgesetz vereinbar

8. Juni 2020

Das Bundesverfassungsgericht hält die Regel der externen Teilung zwar für
verfassungskonform. In Zukunft müssen die Familiengerichte bei der Teilung jedoch darauf
achten, dass sie nicht auf Kosten der ausgleichberechtigten Frauen geht. Die Gerichte müssen
den Ausgleichswert bei der externen Teilung so bestimmen, dass die ausgleichsberechtigte
Person keine unangemessene Verringerung ihrer Versorgungsleistungen zu erwarten hat. Das
Gesetz belässt den Gerichten den dafür erforderlichen Entscheidungsspielraum, den die
Gerichte nutzen müssen. Sie müssen prüfen, wie Transferverluste vermieden werden können.
Bei der Teilung der Betriebsrenten erhalten Frauen oftmals weniger als ihnen zusteht. Das
liegt an einer Ausnahmeregelung im Gesetz. In bestimmten Fällen kann der Versicherer
verlangen, dass der Partner, der nicht dem Betrieb angehört, seinen Anteil bei einer anderen
Rentenversicherung anlegt. Das sind meist die schlechter verdienenden Frauen. Vom neuen
Versicherer bekamen sie aufgrund der inzwischen stark gesunkenen Zinsen dann deutlich
weniger Rente ausbezahlt.

 

Az 1 BvL 5/18                                          Urteil vom 26.05.2020                          BVerfG Pressemitteilung
                                                              Bericht in der Tagesschau                   Vorabbericht von RA Klaus Weil bei lto