BVerfG: Keine Herausgabe eines Kindes zu seinem in Spanien lebenden Vater

5. September 2022

Die Vollstreckung eines familiengerichtlichen Beschlusses, in dem festgestellt wird, dass die
antragstellende Mutter verpflichtet ist, ihren achtjährigen Sohn an dessen in Spanien
lebenden Vater herauszugeben, wird vorläufig ausgesetzt. Im Rahmen der Folgenabwägung
würden die Nachteile, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, eine
noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber denjenigen
Nachteilen, die bei Ergehen der einstweiligen Anordnung aber späterem Misserfolg der
Verfassungsbeschwerde einträten, deutlich überwiegen. Denn das Kindeswohl wäre
nachhaltig gefährdet, wenn der Junge nach Spanien zurückgeführt würde, weil er kein
Spanisch spricht und seinen Vater kaum kennt.


Az 1 BvQ 50/22 Beschluss vom 1.8.2022 BVerfG-Pressemitteilung