BVerfG: Regelungen zur Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft

8. August 2023
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt über eine Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Regelungen zur Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft nach §1600 Abs.2 und Abs.3 BGB wendet, durch die er sich in seinem Elternrecht aus Art.6 Abs.2 Satz1 GG verletzt sieht.
§1600 Abs. 2 und Abs. 3 BGB sehen vor, dass das Vaterschaftsanfechtungsrecht des – feststehend – biologischen Vaters ausnahmslos ausgeschlossen ist, wenn zwischen dem Kind und dem gesetzlichen Vater im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im familiengerichtlichen Verfahren eine sozialfamiliäre Beziehung besteht. In einem solchen Fall bleibt das mit der Anfechtung ausgedrückte Begehren des biologischen Vaters, auch rechtlicher Vater des Kindes zu werden, erfolglos, auch wenn der anfechtende biologische Vater selbst eine solche Beziehung zu seinem leiblichen Kind hat.
BVerfG-Pressemitteilung vom 2.8.2023