Das Elternrecht der Mutter wurde nicht dadurch verletzt, dass der Umgang mit ihren Töchtern nur in Abwesenheit ihres jetzigen Ehemannes erfolgen darf. Die Auflage wurde auf § 1684 Abs. 3 Satz 1, § 1687 Abs. 2 BGB gestützt und deren Notwendigkeit anhand der Kindeswohldienlichkeit nach § 1697a BGB beurteilt. Die Mädchen werden von ihrem Vater betreut.
AZ: BVR 709/21 Beschluss vom 16.06.2021 |